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röten müfste, wenn es kein edleres Mittel des Fortschrittsgäbe als den Krieg. Wie sich ein dauerhafter Frieden zumKriege verhält, so verhält sich Cooperation zu dem nie enden-den Kampfe zwischen Arbeit und Kapital: sie ist der socialeFriede."
IV.
Der gegenwärtige Stand der Genossenschaften.
Der gegenwärtige Rechtszustand beruht auf dem Gesetzvon 1862. Jedoch beziehen sich eine grofse Menge einzelnerGesetze auf denselben Gegenstand, solche von 1846, 1850,1852, 1856, 1862, 1867 und 1871. Das hierdurch höchstverwickelt gewordene Genossenschaftsrecht wurde durch den„Industrial and Provident Societies Act" 39 u. 40 Vict. Ch.45 (1876) vereinigt, indem Artikel IV des cit. Ges. die ent-sprechenden derogatorischen Bestimmungen enthält. Das Ge-setz erstreckt sich nur auf die eingetragenen Genossenschaften:es schreibt die Eintragung für alle Gesellschaften von mehrals 20 Personen vor, indem es alle Geschäfte derartiger Ge-sellschaften ohne Eintragung als rechtsunwirksam erklärt. DieVoraussetzungen der Eintragung sind lediglich formaler Natur,die Eintragungsbehörde ist das Registrieramt, an dessen Spitzeder „chief registrar" steht, gegen dessen Entscheid jedoch gericht-liche Berufung möglich ist (Art. VIII, 8). Von Interesse sind hierallein die Bestimmungen des Artikel XI, welcher die den Ge-nossenschaften zugestandenen Rechtsvorzüge enthält. Es wer-den ihnen Körperschaftsrechte zugesprochen und die Haftbar-keit der Genossenschaft auf das Genossenschaftsvermögen be-schränkt. Hierauf beruht des weiteren das Recht, die Mitgliederdurch Satzungen zu binden und Gesellschaftsforderungen vonihnen auf dem Klagewege einzutreiben. Des weiteren gewährt