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stützt das Amt jeden neuzugründenden Verein mit sachlichemund rechtlichem Rat, Musterstatuten u. s. w. Die wichtigsteFrage, welche die Statuten zu entscheiden haben, ist die, obder von den Mitgliedern besessene Kapitalanteil rückziehbaroder nur übertragbar, d. h. nicht abzuheben, sondern nurdurch Verkauf verwertbar sein soll. Es ist unmöglich, dasgesamte Kapital frei rückziehbar zu machen, und man schwanktnur darin, ob man, was das gewöhnliche ist, einen Minimal-anteil (1 0£) als der freien Verfügung entzieht, während jedesMehr, das ein Mitglied besitzt, alsdann frei zurückgezogenwerden kann, oder ob man den Grundsatz der freien Rück-ziehbarkeit zwar annimmt, aber den Vorstand berechtigt, imNotfalle durch Beschlufs die Auszahlung der reklamiertenAnteile zu sistieren. Der Zinsfufs, welcher dem Kapitale zu-gestanden wird, ist 5 Prozent oder weniger, während eineDividende ihm nirgends gewährt wird.
Als Hauptpflicht der Mitglieder erscheint die Geschäfts-überwachung. Es ist wohl der wichtigste Grund der weitbedeutenderen Genossenschaftsentwicklung in England gegen-über der auf dem Festlande, dafs der englische Arbeiter eine„Pflicht der Kritik" der Verwaltung gegenüber anerkennt undden Verein nicht als ein für ihn, sondern ein von ihm ge-führtes Geschäft ansieht. Hierzu wirkt vor allen, dafs erdurch langjährige Ausübung der ihm vollgewährten Versamm-lungsfreiheit die „Kunst der Debatte" erworben hat, d. h. esversteht, Geschäfte in gröfseren Versammlungen zu erledigen.Bei diesen Versammlungen wird mit eiserner Strenge dieGeschäftsordnung gegenüber Störern festgehalten, man unter-stützt den Vorsitzenden gegen Unterbrechungen, selbst wennman mit denselben sachlich übereinstimmt. Die Folge ist,dafs die Generalversammlungen nicht ein blofses Schatten-regiment, sondern eine wirksame Kontrolle führen. Hierzu