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2 (1890)
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gestellt würden, dal's der Zugang zu der Arbeitsstätte er-schwert oder unmöglich gemacht würde.

Mit diesem Rechtszustande darf die geschilderte gesetz-liche Entwicklung als abgeschlossen betrachtet werden, indemsich die Gewerkvereine selbst mit ihr einverstanden erklärthaben. Nun erst haben Verurteilungen die beabsichtigte Wir-kung, nachdem sie nicht mehr von einer grofsen Klasse derStaatsangehörigen als Ungerechtigkeit empfunden werden.Wenn seitdem ausständige Arbeiter versuchten, andere zurArbeitseinstellung gesetzwidrig zu zwingen, so haben wieder-holt die Centraileitungen der Gewerkvereine nach TJnter-breitung des Falls seitens der Arbeitgeber die Zahlungen zurFührung des Ausstands an den Zweigverein eingestellt; inanderen Fällen haben sie die gerichtliche Verteidigung vonArbeitern abgelehnt, welche auf Grund eines ähnlichenThatbestandes verfolgt wurden.

Mit der Gesetzgebung von 18711876 ist auch der Grunddes Mifstrauens gefallen, welcher bisher die Arbeiter von denoberen Klassen, insbesondere den Arbeitgebern trennte. Esist wunderbar, in wie kurzer Zeit sich seitdem der Umschwungvollzogen hat, welcher aus den früher als staatsgefährlich gel-tenden Gewerkvereinen ein wichtiges und mehr und mehr ein-flul'sreiches Glied der liberalen Partei macht 1 . Nicht viel mehrdenn zehn Jahre, seitdem die kapitalistische Presse die Austil-gung der Arbeiterverbündungen durch die Schärfe des Gesetzesverlangt hatte, waren vergangen, als der Schriftführer desparlamentarischen Ausschusses der Gewerkvereine, Herr Broad-hurst, ein Mann, der sich vom einfachen Maurer zum Vor-steher seines Gewerkvereins emporgearbeitet hatte, Unter-

1 Als politische Vertretung der Gewerkvereine ist das seit 1871 be-stehendeParliamentary Committee" anzusehen, welches an dem letztenTage der jährlichen Gewerkvereinskongresse (seit 1868) gewählt wird.