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denen einer Schädigung wenn auch noch so gewichtiger Pri-vatinteressen zu trennen und läfst im ersten Falle unter ge-wissen Umständen Bestrafung eintreten, jedoch nur unterder Voraussetzung des Vertragsbruchs. Liegt ein solcher nichtvor, so ist unter allen Umständen Strafe unmöglich. Gewöhn-lich ist jedoch auch der Vertragsbruch straflos. Strafbar ister nur dann, wenn er die Wasser- oder Gaszufuhr für eineStadt abschneidet 1 (Abteilung IV) oder mit Bewufstsein derWahrscheinlichkeit dieses Erfolges auf Seiten des Vertrags-brechers „in seinen Folgen, sei es allein, sei es in Verbin-dung mit anderen Umständen, menschliches Leben gefährdet,schwere Körperverletzung verursacht oder wertvolles Eigen-tum, bewegliches wie unbewegliches, der Zerstörung oderschwerer Beschädigung aussetzt". Strafbar bleibt ferner Ein-schüchterung, Belästigung und Überwachung anderer, wennsie in der Absicht geschieht, sie zu einer Handlung oderUnterlassung zu zwingen, welche ihnen rechtlich freistellt;es ist bei dieser Strafbestimmung (Abteilung VII) das Wort„coeree" durch den engeren Ausdruck „compel" ersetzt, wel-ches sich nur auf unmittelbaren Zwang anwenden läfst. Dem-nach können ausständige Arbeiter z. B. Wachen (picket) aus-stellen, um sich zu vergewissern, wer zur Arbeit geht, oderum andere zur Einstellung der Arbeit zu überreden. Straflosist also die Aufforderung zum Vertragsbruch. Strafbar wirddie Handlung erst dann, falls die ausgestellten Wachpostennicht eine gütliche Überredung, sondern eine Zwangsausübungbeabsichtigen, z. B. auch wenn sie in solcher Menge aus-