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des Inneren März 1872 überreichten Denkschrift des Gewerk-vereinsausschusses: das Gesetz von 1871 sei gegründet auf dieAnnahme strafbarer Gesinnungen bei demjenigen bedeutendenBruchteil Ihrer Majestät Unterthanen, welche unter dem Na-men Gewerkvereinler bekannt seien, obgleich diese „so ge-setzlich gesinnt seien wie jeder andere Teil Ihrer MajestätUnterthanen, sowohl gegenüber einer offenen als einer ge-heimen Verletzung des Geistes wie Buchstabens der Landes-gesetze" 1 .
Eine wirklich gleichmäfsige Behandlung der wirtschaft-lichen Bestrebungen der Arbeiter mit denen der übrigenBürger wurde gewährt durch den 1875 erlassenen „Conspiracyand Protection of Property Act". Ein Fallenlassen allerStrafbestimmungen und einfache Unterstellung aller in Ver-bindung mit Ausständen vorkommenden Handlungen unterdas bestehende Strafrecht wurde selbst von den beiden be-deutendsten „Verteidigern der Arbeit", Thomas Hughes undFrederic Harrison , nicht gefordert. In ihrem dem Berichtder königlichen Kommission von 1867 beigegebenen Gutachten(Third Report Dissent LIII) sagen vielmehr die genanntenHerren: „Die Politik, ausnahmsweise Strafen auf die arbei-tende Bevölkerung als solche zu legen und so bei dieserKlasse ausnahmsweise Vergehen zu statuieren, scheint unsgrundsätzlich verfehlt und seit lange aufser Ansehen gekom-men. Nichts aufser einer aufsergewöhnlichen Gefahr fürdie öffentliche Sicherheit kann eine solche Anomalie recht-fertigen". Das Gesetz von 1875, welches das gemeineRecht wie das Gesetz von 1871 aufhebt, bemüht sich dieseaufsergewöhnlichen Fälle einer öffentlichen Kalamität, von
1 Angeführt bei George Howell, Conflicts of Capital ancl LabourS. 308.