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Eigentümlichkeit des englischen Strafprozesses bewirkte, dal'sdiese Theorie zwar nur in Ausnahmsfällen angewendet wurde,dann aber gerade in ihrer Unbestimmtheit als Verfolgungeiner Klasse der Gesellschaft zu Gunsten der anderen em-pfunden wurde.
Beschränkt wurden die statutarischen wie die gemein-rechtlichen Strafbestimmungen zuerst durch das Gesetz von1871. Schon die vom Parlamente vorgenommene Ausschei-dung des strafrechtlichen Stoffes aus dem die privatrecht-lichen Verhältnisse der Gewerkvereine regelnden Gesetz istfür den Geist der Gesetzgebung bezeichnend. Man wollteauch den Schein vermeiden, als ob man gegen die Gewerk-vereinler Ausnahmebestimmungen erlasse. Trotzdem behaup-teten auch jetzt noch die Verteidiger der Arbeit im Par-lament, dal's der Arbeiter ungünstiger als jeder andereBürger behandelt werde. Es sei zwar klar, dafs Zwang, soweit er mit ungesetzlichen Mitteln geübt werde, also auchder Zwang zur Arbeitseinstellung oder Nichtannahme vonArbeit, das Einschreiten des Strafgesetzes rechtfertige. Auchhabe das Gesetz solche Fälle allein wohl im Auge gehabt;die Rechtsprechung jedoch habe diese Grenze überschritten,indem sie den vom Gesetz gebrauchten Ausdruck „coerce"als gleichbedeutend mit „veranlassen" auslegte. So wurdez. B. auf Grund des Gesetzes von 1871 ein Arbeiter vondem Polizeigericht in Hainmersmith verurteilt, welcher ledig-lich zum Ausstand auffordernde, gedruckte Aufrufe austeilte,also gewifs nicht einen auch sonst strafbaren Zwang, son-dern lediglich eine für den gewöhnlichen Bürger strafloseBeeinflussung anderer vornahm. Welche Empfindungen einAusnahmegesetz selbst in Arbeitern .wachruft, die wie damalsdie Gewerkvereine bereits voll auf dem Boden des Bestehen-den standen, zeigen folgende Worte aus einer dem Ministerium