Druckschrift 
2 (1890)
Seite
321
Einzelbild herunterladen
 

321 -

in anderen Industrien ähnlichen Vereinigungen eine Artschiedsrichterlicher Stellung beizulegen, die sogenanntenEinigungskammern, sind nicht selten hieran gescheitert 1 .Vielmehr scheint der einzige Weg der Verständigung Be-sprechung der Sache. Schon der Umstand, dafs Arbeiter undArbeitgeber an demselben Tische sitzen und die gegnerischeSeite von der Gerechtigkeit ihrer Forderungen durch Ver-nunftgründe zu überzeugen suchen, wirkt beruhigend undversöhnend. Die Verhandlungen geschehen in der Form derparlamentarischen Debatte, welche der Arbeiter beherrscht;die Reden werden nach englischer Weise an den Vorsitzen-den gerichtet. Man führt gegenseitig Beweisstoff vor, welcherzumeist dem Gebiete der Handelsstatistik angehört. DasInteresse der Arbeitgeber, welche den Arbeitern Einblicke indas Geschäft gewähren, verlangt, dafs die Verhandlungen aufdas strengste geheim gehalten werden, und sind, soviel ichweifs, Klagen über Verletzung der Diskretion nicht vor-gekommen. Ja sogar die Namen der Ausschufsmitglieder,welche der Vorstand der beiderseitigen Gesellschaften er-nennt, gelten als geheim. Ihr Auftrag ist ein imperativer,d. h. ihre Übereinkünfte bedürfen der Bestätigung der Vor-stände, welche sie ernennen. Jedoch ist diese Bestimmunglediglich formell; denn in beiden, dem Vorstande der Gesell-schaft wie seiner Abordnung zumjoint committee", sind dieleitenden Persönlichkeiten die gleichen, daher Meinungsver-schiedenheiten kaum möglich.

Wo nun diese Verhandlungen nicht zu einem Ergebnisführen, ist der Lohnkampf, d. h. der Arbeitsausstand bezw.

3 Diese Bedeutung liat es, wenn englische Schriftsteller die VorzügederConcihation" vor derArbitration" rühmen, so z. B. H. Cromptonin seinem BuchIndustrial Conciliation" und L. L. F. R. PriceIndustrialPeace" S. 37 ff.

v. Schulze-Gaevernitz, Zum soc. Frieden. II. 21