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persönlich interessiert, so soll es sich der Abstimmung ent-halten und ein Mitglied der Gegenpartei soll sich dann eben-falls der Abstimmung enthalten.
7. Die Geschäftsrolle soll mitgeteilt werden wenigstensvier volle Tage vor jeder Sitzung (von Schriftführer an Schrift-führer) und kein Mitglied soll im stände sein, in irgend einerandern Weise etwas zur Verhandlung zu bringen.
8. Wenn sowohl die Grubenbesitzer wie die Bergleuteauf ihrer Geschäftsrolle Fälle haben, so soll von jeder Seiteabwechselnd ein Fall erwogen werden.
9. Wenn man in einem Falle zum Schiedsgericht schreitetund die Schiedsrichter sich nicht über die Ernennung einesUnparteiischen verständigen können, so soll der Vorsitzendedss Ausschusses die Ernennung vornehmen.
10. Alle Anträge betreffend Lohnherabsetzungen oder-erhöhungen für irgend einen Teil einer Grube, sollen dieFrage der Löhnung für dieselbe Klasse von Arbeitern in derganzen Grube eröffnen.
11. Bevor irgend eine Veränderung in den Häuerlöhnengenehmigt wird, mufs klar nachgewiesen werden, dafs derdurchschnittliche Lohn, beziehentlich dessen der Antrag gestelltist, mindestens 5 % über oder unter dem Grafschaftsdurch-schnitt steht.
Z u s a t z r e g el n.
12. Der Ausschuls darf keine Frage betr. Übergang vonZeitlohn zu Stücklohn und umgekehrt verhandeln (Grafschafts-frage).
13. In Zukunft sollen Arbeitgeber und Arbeiter nichtweniger als 10 volle Tage vorher jeden Antrag (ihrem Schrift-führer) mitteilen, dagegen hat die Mitteilung von einem Vereinan den andern wie bisher zu geschehen und mit der Unter-