Druckschrift 
2 (1890)
Seite
350
Einzelbild herunterladen
 

schrift oder dem Stempel des Beamten des Vereins gezeichnetzu werden.

14. Gewöhnlich sollen die drei letzten Ablöhnungen vordem Antrage berücksichtigt werden, ausschliefslich der erstenund letzten im Vierteljahre, aber kein angebotener Beweisbezüglich irgend einer Ablöhnung soll ausgeschlossen werden.

15. In Zukunft soll kein Fall, ohne dafs eine Sitzungdazwischen liegt, von neuem verhandelt werden.

16. Der Vorsitzende wird jährlich in einer Sitzung amzweiten Samstag des Mai erwählt; seine Wiederwahl sollbereits in der vorhergehenden Sitzung des Ausschusses be-sprochen werden.

17. Den Tagesverdienst auf 4 sh. 9Va d. angenommen,soll Überzeit, wo sie zu vermehrter Produktion führt, zu nichtmehr als 4 1 2 d. erlaubt sein, jedoch jeder Fall auf seineEigentümlichkeit hin in Betracht gezogen werden. (Vergl.S. 343 unten.)

Kein Arbeitgeber darf eine Lohnherabsetzung verlangen,wenn nicht der Durchschnittstagesverdienst in seiner Grubewenigstens 5 °/ 0 über 5 sh. 2 d. beträgt. Wenn irgend eineBelegschaft Lohnerhöhung verlangt, so ist der Durchschnitts-tagesverdienst auf 4 sh. 9V2 d. anzunehmen plus irgendwelchem Zusatz, der aus Überzeit folgt 1 .

18. Erhöhungen oder Herabsetzungen des Lohnes habenmit dem ersten Zahltage nach der Entscheidung zu beginnen.

19. In Zukunft sollen Berichte oder Schiedssprüche dasDatum bezeichnen, an dem eine Veränderung eintreten soll.

20. Die Berichterstatter haben die Zeit ihrer Zusammen-kunft so früh als möglich anzusetzen.

1 Besclilufs vom 12. Juli 1879; natürlich schwankt der Durch-schnittstagesverdienst und zwar in Prozenten, je nach den Lohnskalenoder anderweitigen Festsetzungen.