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B. Erledigung allgemeiner Fragen.
Wir betrachten nunmehr, wie sogenannte „Grafschafts-fragen" erledigt, d. h. die Arbeitsbedingungen festgesetztwerden, nachdem wir die Anwendung der festgesetzten kennengelernt haben.
Die Arbeitsbedingungen werden nach rechtlicher Auffassungdurch Vertrag geregelt. Thatsächlich liegt jedoch erst dann einVertrag, d. h. eine Übereinkunft zweier einander gegenüber-stehenden Willen vor, wenn der Arbeiter durch Verbündungmächtig genug geworden ist, um neben dem Arbeitgeber auchseinerseits die Feststellung dieser Bedingungen zu beeinflussen.Wie gestaltet dieselben sein werden, hängt davon ab, welchePartei der andern länger und leichter entbehren kann. Es werdenFälle sich nie vermeiden lassen, in denen die Probe daraufwirklich gemacht wird, was Einigungskammern, welche denParteien für alle Zeit die Hände binden, verkennen. Dagegenlassen sich diese Fälle des Kampfes aufserordentlich vermin-dern. In wachsendem Grade nämlich werden die materiellenGründe, welche die Lohnschwankungen beeinflussen, insbeson-dere die Lage des Gewerbes, auch der Erkenntnis des Arbeiterszugänglich und damit der Ausgang, welchen ein Kampf habenwürde, vorhersehbar. Die Feststellung der Arbeitsbedingungenerfolgt alsdann durch Vertrag auf Grund friedlicher Verhand-lungen.
Da aber jene Gründe die Industrie, im ganzen be-treffen, insbesondere nicht von dem Gewinn des einzelnenUnternehmers, sondern von der Marktlage abhängen, so be-steht die Tendenz, die Entscheidung für das gesamte Ge-werbe einheitlich zu treffen, wie wir für Lancashire obensahen. In der Kohlenindustrie, die wir betrachten, werdendie Lohnveränderungen zwischen dem Verein der Gruben-