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2 (1890)
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nicht einen einzigen Tag während oder nach dem Schieds-gerichte standen die Gruben still.

Jedoch haftete den Schiedsgerichten eine Schattenseitean. Wenn sie auf Grund der augenblicklichen Verhältnisseden Kurswert der Arbeit feststellten, so rnufste sich jedePartei berechtigt glauben, bei einer wirklichen oder vermute-ten Veränderung dieser Verhältnisse zu ihren Gunsten einneues Schiedsgericht zu beantragen. Damit aber häuften sichdieselben in einer Weise, welche bei dem Apparat, der jedes-mal in Bewegung gesetzt wurde, geradezu unerträglich wurde.In den Jahren 1875 und 1876 waren neun Schiedsgerichte inDurham vorgekommen. Als daher in dem letzten Shaw-Lefevre die Höhe des Lohnes neu festgesetzt hatte, schien esdurchaus notwendig, für eine gewisse Zeitdauer die aber-malige Anrufung eines Schiedsgerichtes auszuschliefsen. Nunaber hatten sämtliche bisher ergangene Schiedssprüche denVerkaufspreis der Kohle den Lohnveränderungen zu Grundegelegt. Daher kamen beide Parteien dahin überein, den vonShaw-Lefevre festgesetzten Lohn während zweier Jahre nachjenem Verkaufspreis auf-, resp. niedergehen zu lassen. Dies

ist der Ursprung der erstengleitenden Lohnskala" in der

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Kohlenindustrie.

Die März 1877 angenommene Skala bestimmte, dafs dievon Shaw-Lefevre festgesetzten Löhne dieselben bleiben soll-ten, solange der Marktpreis der Kohle die damalige Höhevon 5 sh. 8 d. bis 6 sh. 4 d. die Tonne behielte. Jede Stei-gerung desselben darüber hinaus um 8 d. sollte 5°/o Lohn-erhöhung mit sich bringen. Dagegen sollten die Löhne beieinem Kohlenpreise von 5 sh. 8 d. bis 5 sh. 4 d. um 5 °/ound, wenn der Preis unter 5 sh. 4 d. sinken sollte, um 7 1 /a ü /oerniedrigt werden. Weiteres Sinken war nicht vorgesehen,ferner war bestimmt, dafs der Lohn eines Häuers nie niederer