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2 (1890)
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tretenden Streitigkeiten, welche schwere Verluste im Gefolgehätten, durch Einrichtung vongemeinsamen Ausschüfsen"zu vermeiden. Jedoch haben die Arbeitgeber diesen Vorschlagrundweg abgelehnt und zwar nicht ohne Berechtigungweil er unpraktisch sei. In der That, wonach soll der ge-meinsame Ausschufs seine Entscheidungen richten, wenn fürjede Arbeit ein besonderer Lohn gezahlt wird und ein allgemeinerMafsstab nicht existiert? Wer ferner sollte seine Entschei-dungen durchführen, wo jeder Arbeitgeber beliebig Nicht-gewerkvereinsarbeiter herbeiziehen kann?

Abgesehen von der soeben besprochenen Ausnahme be-sitzen die übrigen mit der weiteren Verarbeitung des Eisens

beschäftigten Industrien starke Arbeiterorganisationen. Neb-

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men wir z. B. die 1809 gegründete, heute gegen 13000 Mit-glieder zählende Gesellschaft der E i s e n g i e f s e r an. Die fried-liche Beilegung jener Fragen desindividuellen Falles" ist durchdie Regeln des Vereins nahezu gesichert. Jeder Arbeiterhat danach, wenn er sich ungerecht behandelt, z.B. nichtgenügend bezahlt glaubt, zunächst den Arbeitgeber anzu-gehen. Man ersieht aus dieser Bestimmung, wie allge-mein englische Arbeitgeber den Beschwerden ihrer LeuteGehör schenken. Ist auf diesem Wege Abstellung nicht ein-getreten, so hat sich der Beschwerdeführer an den Vorsitzen-den seines Zweigvereins zu wenden. Die Stellungnahme des-selben zur Sache hängt von einem Beschluis der Generalver-sammlung ab, in welcher der Beschwerdeführer nicht mit-stimmen darf. Der Zweigverein sendet, wenn er die Be-schwerde für begründet hält, eine Abordnung an den Arbeit-geber. Aber auch, wenn dieser Sehritt ohne Erfolg ist,bleiben die Arbeiter ruhig in Arbeit, indem sie den Fall ihremCentralausschufs, der in London seinen Sitz hat, übergeben.Dieser sendet gewöhnlich einen Untersuchungsausschufs an