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tretenden Streitigkeiten, welche schwere Verluste im Gefolgehätten, durch Einrichtung von „gemeinsamen Ausschüfsen"zu vermeiden. Jedoch haben die Arbeitgeber diesen Vorschlagrundweg abgelehnt und zwar — nicht ohne Berechtigung —weil er unpraktisch sei. In der That, wonach soll der ge-meinsame Ausschufs seine Entscheidungen richten, wenn fürjede Arbeit ein besonderer Lohn gezahlt wird und ein allgemeinerMafsstab nicht existiert? Wer ferner sollte seine Entschei-dungen durchführen, wo jeder Arbeitgeber beliebig Nicht-gewerkvereinsarbeiter herbeiziehen kann? —
Abgesehen von der soeben besprochenen Ausnahme be-sitzen die übrigen mit der weiteren Verarbeitung des Eisens
beschäftigten Industrien starke Arbeiterorganisationen. Neb-
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men wir z. B. die 1809 gegründete, heute gegen 13000 Mit-glieder zählende Gesellschaft der E i s e n g i e f s e r an. Die fried-liche Beilegung jener Fragen des „individuellen Falles" ist durchdie Regeln des Vereins nahezu gesichert. Jeder Arbeiterhat danach, wenn er sich ungerecht behandelt, z.B. nichtgenügend bezahlt glaubt, zunächst den Arbeitgeber anzu-gehen. Man ersieht aus dieser Bestimmung, wie allge-mein englische Arbeitgeber den Beschwerden ihrer LeuteGehör schenken. Ist auf diesem Wege Abstellung nicht ein-getreten, so hat sich der Beschwerdeführer an den Vorsitzen-den seines Zweigvereins zu wenden. Die Stellungnahme des-selben zur Sache hängt von einem Beschluis der Generalver-sammlung ab, in welcher der Beschwerdeführer nicht mit-stimmen darf. Der Zweigverein sendet, wenn er die Be-schwerde für begründet hält, eine Abordnung an den Arbeit-geber. Aber auch, wenn dieser Sehritt ohne Erfolg ist,bleiben die Arbeiter ruhig in Arbeit, indem sie den Fall ihremCentralausschufs, der in London seinen Sitz hat, übergeben.Dieser sendet gewöhnlich einen Untersuchungsausschufs an