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2 (1890)
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ist. Sodann aber ist die Arbeit eine gleichmäfsige, ihr Lohnkann in allgemein gültigen Listen zum voraus bestimmt werden.Infolge hiervon ist eine scharfe Scheidung zwischen indivi-duellen und allgemeinen Fragen ausgebildet.

Die ersteren, d. h. alle Fälle von Beschwerden einzelner,werden durch örtliche Behörden entschieden, welche aus Ver-tretern von Arbeitern und Arbeitgebern zusammengesetzt sind.Wie in den oben behandelten Gewerben ist die Aufgabedieser Ausschüsse, die Anwendung der festgesetzten Arbeits-bedingungen zu sichern, nicht die letzteren selbst festzustellen.Es ist anerkannt, dafs solche Fälle fast nie zu Arbeitsunter-brechungen führen. Ein Unparteiischer wird nur selten ernannt.

Eigentümlich aber und eine Folge der Centralisation desGewerkvereins ist, dafs diejenigen lokalen Beamten, welchedie Fälle zuerst untersuchen, mit dem betreffenden Arbeit-geber verhandeln und erst dann, wenn sie keinen Erfolg da-mit hatten, die Sache dem Ausschufs unterbreiten, nicht wiesonst von der örtlichen Organisation, sondern der Centrai-stelle ernannt werden. Sie heifsen daherDelegierte", wer-den für ihre Dienste besoldet und haben ihre ganze Zeitden Geschäften des Vereins zu widmen. Zwar besteht fürdie Zweigvereine (Distrikte", d. h. Vereinigungen mehrererLogen) kein Zwang, solche Delegierte aufzunehmen: vielmehrist es in Artikel 7 der Statuten ihnen ausdrücklich freigegeben,um die Ernennung eines solchen bei der Centraistelle ein-zukommen. Jedoch besitzt thatsächlich die grofse Mehrzahlder Bezirke solche Beamte. Sie üben auch im übrigen einebedeutende Aufsichtsgewalt aus, können z. B. Mitgliederwegen Trunkenheit, freiwilliger Arbeitslosigkeit u. s. w. inStrafe nehmen.

Fragen über Herabsetzung oder Erhöhung der Löhnewerden dagegen für alle 217 Logen des Königreichs ein-