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nicht eher erklärt werden darf, bis das bonafide Anerbieteneines Schiedsgerichts der Gegenpartei gemacht ist. Aber auchdauernde Einrichtungen, Ausschüsse und Kammern, sind nichtauf das geschilderte Gebiet beschränkt.
Wo diese Einrichtungen nicht unmittelbar an die alteZeit anknüpfen, wie z. B. bei den Setzern, gehen diejenigenGewerbe voran, welche bei starker Organisation der Arbeitergerade die heftigsten Lohnkämpfe aufwiesen. Erinnert seian die von Sir Rupert Kettle in dem Baugewerbe weitverbreiteten Schiedskammern. Wo insbesondere eine einheit-liche Lohnfestsetzung in der Form von Listen üblich ist, führtgewöhnlich das Bedürfnis dazu, die Entscheidung der sich er-hebenden Streitigkeiten einem Ausschufs der die Liste verein-barenden Vereine zu übertragen. So z. B. wurde bei Verein-barung einer Lohnliste zwischen den Maurern zu Bristol undihren Arbeitgebern bestimmt, dafs ein Ausschufs von je sechsBeisitzern alle Streitigkeiten wegen Auslegung und Anwendungdei; Liste entscheiden solle, und dafs bei solchen Gelegenheiteneine Unterbrechung der Arbeit nicht eintreten dürfe. Auchfür die ehemische Industrie bestehen ähnliche Einrichtungen,wie mir z. B. die Statuten einer inzwischen gekündigtenEinigungskammer für Northumberland und Durham beweisen.Gerade deswegen, weil alle derartigen Einrichtungen auf Grandeines freien und kündbaren Vertrages bald hier bald dortauftauchen, um häufig ebenso bald zu verschwinden, ist es un-möglich, über ihre Ausbreitung einen Überblick zu erlangen.Es genügt jedoch festzustellen, dafs man in dem Grade Neigungzu ihrer Einführung findet, als die Arbeiterorganisation fort-geschritten und die Industrie die Form des eigentlichen Grofs-hetriebes annimmt, welcher einheitliche Festsetzung derArbeitsbedingungen für weite Kreise ermöglicht.
Die Folgen der geschilderten Einrichtungen erblickt bereits