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indem Jeder sich sonst in diesem Sinne einen Vortheil wurdeaneignen wollen.
Das/ meine Herren/ sind die materiellen Gründe/ answelchen ich Ihnen die Ablehnung des Amendements und dieBeistimmung zu der Vorlage der Staats - Regierung und demBeschlusse des Abgeordnetenhauses empfehle.
Für mich/ meine Herren/ sind aber noch zwei Gründe maß-gebend/ einmal/ wenn Sie das Amendement annehmen sollten unddadurch es bedingen/ daß die Gesetz-Vorlage nochmals an das an-dere Haus zurückgehen muß/ so kann ich mich nicht mit demHerrn Dr. Homeher der Hoffnung hingeben/ daß das andereHaus das Amendement genehmigen würde. Meine Herren!Ich habe mich genau erkundigt/ und zum Theil auch aus denöffentlichen Blättern ersehen/ wie im Hause der Abgeordnetendie Abstimmung stattgesunden hat. Es hat nicht an Bemühun-gen einflußreicher dortiger Mitglieder gefehlt/ die Maßgabe/ welchedie Kommission in ihrem ersten Berichte in Antrag brachte/ zurGeltung zu bringen/ sie ist aber mit immenser Majorität abge-lehnt worden/ und es ist nicht die geringste Aussicht vorhanden/daß sie nunmehr dort zur Annabme gelängen würde.
Meine Herren! Es wäre in der That eine große Kalami-tät/ wenn dieses Nebenpunktes wegen dieses große na-tionale Werk in dem letzten Stadium scheitern sollte. Dazukommt/ meine Herren/ daß im Wege der Gesetzgebungdie Erfahrungen/ wenn sie es erforderlich machen/ jederzeit wer-den Abhülfe finden können. Aus diesen Gründen wiederholeich meinen Autrag.
(Lautes Bravo.)
Erster Vice-Präsident Graf Eberhard zu Stolberg: Herr Baron von Senfft hat das Wort zur thatsächlichen Be-richtigung.
Freiherr von Senfft-Pilsach : Thatsächlich muß ich be-merken/ daß es mir nicht eingefallen ist/ die Beschränkung derbestehenden Freiheit zu beantragen/ sondern die Aufrechterhaltungdes bestehenden Rechts.
Erster Vice - Präsident Graf Eberhard zu Stolberg :Wir kommen zur Abstimmung/ und zwar zunächst über denVerbesserungs-Antrag des Dr. Homeher. Ich bitte/denselben zu verlesen aus Seite 529 des Berichts.
Schriftführer Freiherr von Romberg (liest):
§. 2.
Die Gesetze oder Verordnungen/ durchw eich e den Handelsmäklern ein ausschließlichesRecht zur Vermittelung von Handelsgeschäftenbeigelegt ist/ werden aufgehoben. DiesesRecht kann jedoch für einzelne .Handelsortenach Maßgabe der örtlichen Bedürfnisse allen