XVI
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Was versichert werden kann tz. ir. 12. Von Versiche-rungen auf das Leben und die Freyheit einer Per-son §. iz. — ib. Von der Versicherung auf künf-tigen Gewinn §. 17. — 19. Von den Erfordernis-sen der Poliee. §. 20. — 23. Von der Angabe desWerths der Waare. §. 24. — 26. Von doppeltenVersicherungen. §. 27. — zo. Von der Angabe allerUmsiäude §. zr. — zg. Von den verbotenen Waaren§. Z§. — 40. Von den leicht verderblichen Waaren,tz. 4«. Von der Zahlung der Prämie, tz. 42. — 48.Von der Ablieferung der versicherten Waare. 49.Von der Veränderung und Verlängerung der Reise.§. 54 - Vorschrift wenn die Waare in ein
anderes Schiff gebracht wird. §. zz. — 59. Pflich-ten des Versicherten bey verlohrnen oder beschädigtenWaaren. §. 60. — 74. Von der Gefahr , für dieder Versicherer zu haften hat. §. 75. — 77. Wanndie Gefahr der Versicherung anfängt und wann sie zuEnde ist. §. 78. —' yo. Vott den BestimmungsortenH. yi. 9g. Bestimmung der Gefahr. §. 94. — 99.Vor-chrift, wenn eine versicherte .Waare verboten wirdoder wenn sie verdirbt. §. ioo. — 105. Verfahrenwenn das Schiff liegen bleiben muß, oder wenn esvcrlohrcn geht. §. 126. — no. Von der Zahlungder versicherten Waare. §. m. — 12z. Von der Ver-sicherung auf die Freiheit und das Leben eines Men-schen. §. 124. —— 129. Von der Verjährung beyVersicherungen. §. izo.
Sieden