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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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Erstes Kapitel.

Bestimmung des Handels.

was der Handel ist.

«handeln heißt Waaren einkaufen und wieder verkaufen, in der Absicht dabey zu gewinnen.

§. 2.

wer ein Raufmann ist.

Wer dieß als Hauptgeschäft unter den weiter untenangegebenen Umständen treibt, ist ein Kaufmann.

§. 3 .

Wer die zum Handel unentbehrlichen Nebcugeschäf-te, nämlich Spcditions - Commisssons - Geld - undWechielgefchafte treibt, ist auch alö Kaufmann zu be»trachten.

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