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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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§. 4 »

Die Apotheker und Buchhändler haben gleichfallsdie Rechte der Kaufleute.

§. 5 »

Wer seine selbst erzeugten Produckte verkauft/ istdeßwegen noch nicht als Kaufmann zu betrachten.

§. 6 .

Vsn bett Fabrikbesitzern und Fabrikanten.

Fabrikbesitzer/ die zu keiner Handwerkszunft gehören,sind für Kaufleute anzusehen und haben alle Rechtederselben.

§. 7 -

Fabrikanten / die zu einer Handwerksgilde gehören,sind, wenn sie auch große Geschäfte machen, eben soMnig Kaufleute, als die andern Handwerker; u) wennsie aber außer ihren Fabrikengeschäften noch andereHandelsgeschäfte zu treiben befugt sind, so Haber» siein Hinsicht dieser letzter« die Rechte eines Kaufmannes.

3) Diese genaue Bestimmung möchte Nothwendig seyn /um eine genaue Gränzlinie zwischen dem Kaufmanne' und dem Handwerker ziehen zu können, denn wennMatt die größer» oder geringern Geschäfte des letz-ter» zum Maßstab dabei annehme» wollte, so wärees in vielen Fallen sehr schwer, den Handwerker sottdem Kaufmanne gehörig zu unterscheiden.

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