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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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§. 8 .

Von den viktualicnhändlern und Hausirern.

Die Viktualienhändler, welche die Lebensrnittel inden kleinsten Quantitäten und in die letzte Hand ver-kaufen, die Hausircr, die Händler, die mit ihrenWaaren von Stadt zu Stadt ziehen und die Dorf»krämmer sind nicht als Kaufleute zu betrachten.

§. y.

Die zum Dienst des Handelsstandes angestelltenPersonen, wie die Mäkler, Güterbestäkter u. f. w.haben die Rechte der Kaufleute nicht.

h. io.

Perfonen, die nicht zum Handelsstande gehören,werden durch übernommene Lieferungen oder anderein den Handel einschlagende einzelne Geschäfte derRechte eines Kaufmannes nicht theilhaftjg.

§. n.

Nur diejenigen, die den hier angegebenen Bestim-mungen gemäß als Kaufleute zu betrachten sind, habendie diefem Stande ausschließlich zukommenden Rechtezu genießen.