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Zweytes Kapitel.
Von der Befugnis; zum Handeln.
§. l.
Allgemeines Erforderniß zum Handeln.
Wer handeln will, muß von seiner Obrigkeit "dieErlaubpiß dazu erhalten haben.
tz. 2.
Fremde dürfen nicht handeln.
Er muß, wenn er ein Fremder ist, das Bürger»recht an dem Orte annehmen, wo er sich niederlassenwill. Unter andern Bedingungen kann dem Fremdender'Handel nicht gestattet werden, b) Ferner dürfen
b) Dieß Gesetz ist deßwegen nothwendig, weil der Bür-ger, der an allen gemeinschaftlichen Lasten des Staatsmit zutragen hat, mit dem Fremden die Concurren;nicht halten könnte, da dieser gewöhnlich keine un-mittelbare Abgaben, oder nur ein geringes Schuk-geld zu erlegen hat. Ferner ist zu befürchten, daßder Fremde, wenn er sich ein Vermögen erworbenhat, das Land verläßt, und diesem das Geld, daser sich bannn erwarb, entzieht. Diese Verordnungwird in unsern Zeiten um so nöthiger, weil es im-