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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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die Fremden von den Handwerkern keine Waare ingrößerer Quantität, als zu ihrem eigenen Gebraucherforderlich ist, kaufen, und zwar bey Strafe derConfiscation.

§. 3 -

Jeder, der handeln will, muß hinlänglich und ge-richtlich beweisen können, daß er ein gewisses Kapitalbesitzt. Die Größe dieses Kapitals muß von deinHandelsgerichte oder der OrtSobrigkeit für immer be-stimmt werden, und zwar nicht für jeden Kaufmanndie gleiche Summe, sondern für jede Gattung desHandels besonders. Wer dieses Kapital nicht be-sitzt, kann zum Handel nicht zugelassen werden, ermüßte denn gehörig beweisen können, daß er durchErbschaft oder Schenkung künftig zum gewissen Be-sitz desselben gelangen würde, c)

mer häufiger geschieht, daß fremde Kaufleute in denMannfacturstadtcn umher reißen, und die Waarenvom Handwerksmann selbst einkaufen. Dieß schadetnicht den einzelnen Kaufleuten allein, sondern auchdem ganzen Handel dieser Städte, der aus leichteinzusehenden Gründen sehr darunter leiden muß,wenn sich der Handwerker mit dem Handel selbstabgiebt.

e) Dieß Gesetz, so hart es manchem scheinen mag, istgewiß nothwendig. Ob es gleich Beyspiele giebt,daß Kaufleute, die ganz mit fremden Kapitale znhandeln anfiengen, dieß mit dem besten Erfolg tha-ten und sich ein großes Vermögen erwarben, so sinddieß doch nur einzelne Falle, die in unsern Zeiten