Druckschrift 
Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
Seite
6
Einzelbild herunterladen
 

Von der Erlernung des Handels.

Wer diese Requisits besitzt, kann deßwegen, weil er-ie Handlung nicht auf dem gewöhnlichen Wege er-

bey der gegenwärtigen Beschaffenheit des Handel-immer seltener werden, so daß man itzt gegen Ei-nen , der so glücklich ist, immer zehn anführen kann,die, wenn sie unter so ungünstigen Umstanden zuhandeln qnfiengen, zu Grunde giengen. Wenn nichtdurch ein solches Gesetz die Befugnis? zum Handeleingeschränkt wird, so wird es immer häufiger wer-den, daß Leute, die gar kein Vermögen besitzen,mit fremdem Gelde zu handeln ansangen, wobei siefreilich nichts zu wagen haben, denn wenn es miß-lingt , so verliere» sie nichts dabei, weil sie schonvorher nichts hatten. Ferner wird derjenige, derunter solchen Umstanden zu bandeln anfängt, wen»er nicht edel genug denkt, um über die Erhaltungder ihm gelehnten Kapitalien als über ein ihm an-vertrauten Eigenthum anderer noch sorgfältiger zuwachen, als wenn es dasjenige wäre, anstatt einenweniger Gewinn vollen, aber sichern Hanhel zu trei-ben , sich mit den gewagtesten Unternehmnngen ab-geben, die im glücklichen Fall ihn bereichern, inrunglücklichen aber wenig schaden können, weil erdas Eigenthum anderer daran wagt. Kur;, in denmeisten Fällen ist diese Art zu handeln, ein Versuchsich zu bereichern, welcher auf Gefahr und, wenner mißlingt, aus Kosten anderer gemacht wird. Fer-ner muß noch der Schaden in Erwägung gezogenwerden, der dem ganzen Handel durch gänzlich un-bemittelte Kaufleute zugefügt wird, die öfters, nurum Geschäfte zu machen, die Preiste der Waaren