lernt hat, oder keinen Lehrbrief besitzt / vom Handelnicht ausgeschlossen werden. N) -
Unmäßig herab setzen, und dadurch den solidemKaufmann zu dem. nemlichcn Verfahren zwingen.Dieß'hat besonders sür.Fabrickstqdte die schädlichstenFolgen und kann eine große Abnahme des HandelsNach sich riehen. Allen diesen Jiiconvienze» kann in-dessen durch jenes Gesetz vorgebeugt werden, dasumso weniger unbillig ist, da ein hinlänglicher Fondheim Handel eben so wesentlich nöthig ist, als beieinem Amte die zur Verwaltung derselben erforderli-chen Kenntnisse und daher mit gleichem Rechte unbe-dingt gefordert werden kann.
ss) Die Art wie die Handlung gewöhnlich (nämlich wäh-rend der Lehrjahre gelernt wird) ist leider nicht sobeschaffen, daß man den Begriff von erworbenenKenntnissen sogleich damit verbinden könnte, dennder Lehrbrief-kann deßwegen nicht als Zeugniß derFähigkeit eines Lehrlings angesehen werden, weil erbekanntlich jedem ertheilt wird, der seine Lehrjahreausgehalten und sich keines Verbrechens schuldig ge.macht hat. Er ist daher nichts weiter, als einebloss Form, die auch nicht einmal, wie wahrschein-lich ein Nebenzweck dabey seyn sollte, die zu großeMenge der Kaufleute beschränkt, weil jeder ohnegroße Mühe und Kosten zu Erlernung der HandlungGelegenheit findet. , Wir haben der Beyspiele nurzu viele, daß junge Menschen, die aus der Lehrekommen, nicht die geringsten Kenntniße von den Ge-schäfte» und dem Gange des Handels besitze» undnicht einmal einen fehlerfreyen oder nur erträglichenBrief zu schreibe» im Stand sind. Ich sehe dahernicht ein, warum diese ihrer Unwissenheit ungeach-tet den Vorzug vor andern haben sollten, welche die