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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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Von der Majorcmtät.

Wer handeln », muß Majoren seyn, oder, wenner es noch nicht ist, eine obrigkeitliche Majorcnitäls-Erklärung erlangt haben.

?. 6 .

Diejenigen, die Majoren sind, aber noch unter derväterlichen Gewalt stehen, dürfen, wenn sie die übri-gen Requisiten dazu besitzen, handeln,' ohne daß dieEinwilligung des Vaters unbedingt dazu erforderlichwäre, und treten dadurch aus der väterlichen Ge-walt.

?. 7 »

Alle diejenigen, die, ob sie gleich dem Alter nachMajoren wären, doch wegen Blödsinn oder Verschwelt-

Handlung nicht auf diese Art erlernt, sich aber dochmehr Kenntnisse darum erworben baden. Wenn beyErlernung der Handlung solche Anstalten getroffenwerden könnten, dast man wenigstens in der Regelauf die Erwerbung der nöthigen Kenntliche rechnenkonnte, so wäre es freylich zweckmässig sie zu fordern,aber bey der itzigen Lage der Dinge hätte es keinenNutzen und hingegen den Nachtheil, daß es demHandel manchen talentvolle» Mann entzöge.