düng unter Curatcl stehen, dürfen nicht selbst han-deln, sondern müßen ihre Handlung von einem vondem Curator erwählten und obrigkeitlich bestätigten Be-vollmächtigten führen lassen.
§> 8 .
Wer seine Handlung durch einen Bevollmächtigtenführen läßt, hat auch alle Rechte und Verbindlichkeiten ei-nes Kaufmanns. Wenn er aber wegen Blödsinnoder Verschwendung unter einem Curator stehen undseinen Handel von einem Bevollmächtigten führen las-sen muß, so hat er zwar die Verbindlichkeiten und Rech-te eines Kaufmanns, kann aber diese nicht selbst aus-üben, sondern muß diß immer durch einen andernthun lassen.
§. 9.
Der Adel ist zu handeln berechtigt.
Dem Adel ist der Handel ohne Präjudiz seiner ade-lichen Vorrechte zu gestatten, doch muß er sich inallen Sachen, die den Handel betreffen, vor den ge-wöhnlichen kaufmännischen Gerichten stellen, ohnedaß er dabey auf den ihn in andern Beziehungen viel-leicht zukommenden befreiten Gerichtsstand Anspruchmachen könnte. Er hat, wenn er handelt, alle Rech-te der übrigen Kaufleute zu genießen, muß aber aucheben so die zum Handel erforderlichen Requisit« be-sitzen und sich allen für denselben festgesetzten Verord-