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nungen unterziehen und kann also auch in Wechsel-sachen mit dem Personalarrest belegt werden.
§. 10 .
wer nicht handeln darf.
») Geistliche.
Den hohen und niedern Geistlichen ist der Handelgänzlich verboten, und sie müssen, wenn sie denselbentreiben wollen, ihre Stellen niederlegen. Der Ver-kauf selbst erzeugter Naturprodukte ist ihnen jedoch zugestatten.
§. ii.
Sie dürfen auch keinen Handel durch Bevollmäch-tigte oder unter einem andern Namen treiben lassen,sondern müssen, wenn ihnen eine Handlung durchErbschaft oder auf eine andere Art zufällt, dieselbeinnerhalb ieineS Jahrs oder, wenn besondere Um-stände eintreten, in einem von der Obrigkeit besonderszu bestimmenden Termin verkaufen.
§. ir.
b) St aa t sbe a mte. '
Alle hohe und niedere, adeliche und bürgerlicheStaatsbeamte sind von allem mittelbaren und un-mittelbaren Handel ausgeschlossen und können ebenso wenig andere für sich handeln lassen, als am Handel