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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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nungen unterziehen und kann also auch in Wechsel-sachen mit dem Personalarrest belegt werden.

§. 10 .

wer nicht handeln darf.

») Geistliche.

Den hohen und niedern Geistlichen ist der Handelgänzlich verboten, und sie müssen, wenn sie denselbentreiben wollen, ihre Stellen niederlegen. Der Ver-kauf selbst erzeugter Naturprodukte ist ihnen jedoch zugestatten.

§. ii.

Sie dürfen auch keinen Handel durch Bevollmäch-tigte oder unter einem andern Namen treiben lassen,sondern müssen, wenn ihnen eine Handlung durchErbschaft oder auf eine andere Art zufällt, dieselbeinnerhalb ieineS Jahrs oder, wenn besondere Um-stände eintreten, in einem von der Obrigkeit besonderszu bestimmenden Termin verkaufen.

§. ir.

b) St aa t sbe a mte. '

Alle hohe und niedere, adeliche und bürgerlicheStaatsbeamte sind von allem mittelbaren und un-mittelbaren Handel ausgeschlossen und können ebenso wenig andere für sich handeln lassen, als am Handel