anderer Antheil nehmen. Wenn ihnen «ine Hand-lung zufällt, so müssen sie dieselbe in dem im vorigenParagraph angegebenen Termin verkaufen.
§. IZ.
c) Militairpersonen.
Die hohe und niedere Offiziere, gemeine Solda-ten und alle zum Militair gehörige Personen, sindvon allem mittelbaren und unmittelbaren Handel aus-geschlossen, und haben wegen der ihnen zugefallenenHandlungen die im 11. Paragraph gegebene Vor-schrift zu befolgen.
8. ig.
6 ) Criminalverbrecher.
Diejenigen, die eines Criminalverbrechens gericht-lich überwiesen und deßwegen aller Staatöämter un-fähig erklärt wurden, dürfen nie mehr handeln undmüssen, wenn sie schon Kaufleute sind, ihre Handlungverkaufen oder niederlegen.
§. 15.
e) Bankruteur.
Alle Bankruteur, die nicht zu der Klasse der Un-verschuldeten gehören, ist aller Handel gänzlichverboten»