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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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anderer Antheil nehmen. Wenn ihnen «ine Hand-lung zufällt, so müssen sie dieselbe in dem im vorigenParagraph angegebenen Termin verkaufen.

§. IZ.

c) Militairpersonen.

Die hohe und niedere Offiziere, gemeine Solda-ten und alle zum Militair gehörige Personen, sindvon allem mittelbaren und unmittelbaren Handel aus-geschlossen, und haben wegen der ihnen zugefallenenHandlungen die im 11. Paragraph gegebene Vor-schrift zu befolgen.

8. ig.

6 ) Criminalverbrecher.

Diejenigen, die eines Criminalverbrechens gericht-lich überwiesen und deßwegen aller Staatöämter un-fähig erklärt wurden, dürfen nie mehr handeln undmüssen, wenn sie schon Kaufleute sind, ihre Handlungverkaufen oder niederlegen.

§. 15.

e) Bankruteur.

Alle Bankruteur, die nicht zu der Klasse der Un-verschuldeten gehören, ist aller Handel gänzlichverboten»