Druckschrift 
Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
Seite
12
Einzelbild herunterladen
 

Von -er Befugniß -er Frauenspersonenzum Händel.

§. 16.

Den Frauenspersonen, die majorenn sind und denübrigen vorgeschriebenen Erfordernissen zum HandelGenüge leisten, ist derselbe gestattet.

; - 7 '

Sie treten dadurch in alle Rechte des Kaufmanns«in, und haben in allem, was den Handel betrifft,keinen Beystand oder Curator nöthig. Hingegen ha-ben sie auch alle Verbindlichkeiten des Kaufmanns,sind in Wechselsachen dem Personalarrest unterwor.fen, und können in allen Handelsangelegrnheiten aufdie ihrem Geschlechte zukommenden Rechtswohlthatenund Privilegien keinen Anspruch machen, noch sichdieselben vorbehalten, die ihnen jedoch in den andernbürgerlichen Verhältnissen so wie jeder nicht handeln-den Frauensperson zu statten kommen sollen.

Z. »8.

Wenn eine Frauensperson ihre Handlung von ei,nem Bevollmächtigten führen läßt, so hat sie in Hin-sicht ihres Vermögens alle Rechte und Verbindlichkei-ten eines Kaufmanns, aber nicht in Betreff ihrerPerson.