z. Iy»
Berheirathete Frauenspersonen, deren Männer ver-möge ihres Standes vom Handel ausgeschlossen sind,dürfen auch mit dem ihnen gehörigen Vermögen kei,nen Handel treiben, so lange sie in Gemeinschaft mirihren Männern leben.
Z. r».
Vom unbefugte» Handel.
-Wenn jemand Handel treibt, ohne dazu berechtigtzu seyn, so sind alle daraus entstandene Verhand-lungen und Verträge null und nichtig, und er istverbunden, den aus dieser Nullität andern erwach-senen Schaden und Nachtheil zu ersetzen,