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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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z. Iy»

Berheirathete Frauenspersonen, deren Männer ver-möge ihres Standes vom Handel ausgeschlossen sind,dürfen auch mit dem ihnen gehörigen Vermögen kei,nen Handel treiben, so lange sie in Gemeinschaft mirihren Männern leben.

Z. r».

Vom unbefugte» Handel.

-Wenn jemand Handel treibt, ohne dazu berechtigtzu seyn, so sind alle daraus entstandene Verhand-lungen und Verträge null und nichtig, und er istverbunden, den aus dieser Nullität andern erwach-senen Schaden und Nachtheil zu ersetzen,