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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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Drittes Kapitel.

Bestimmung der verschiedenen Artendes Handels.

§. r

Der Handel kann eingetheilt werden in ») Waa-renhandel. b) Wechselhandel, c) Geldhandel, ä)CommisstonShandel. e) Spcditionöhandcl. 5) Fa-brikenhandel.

§. 2 .

ES steht jedem Kaufmann frei, eine, mehrere oderalle diese Arten des Handels zu treiben, doch mitder Einschränkung, daß er in Hinsicht des Waaren-handels die von den Statuten mancher Orte dabeivorgeschriebene Regeln beobachten muß.

§. 3.

Der Waarenhandel wird in den Handel en Grosund Handel en Detail eingetheilt. Bei den erster»kauft und verkauft man nur größere Waarenpartien,bei dem letzter» findet der Verkauf in den kleinstenQuantitäten und in die letzte Hand statt.