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§. 4 -
von den Groshändlern.
Wer enGros handelt, ist ein Großhändler; wer «nDetail handelt, ist ein Krämer.
§. 5 -
Den Großhändlern ist der Handel en Detail undHandverkauf gänzlich untersagt; wenn sie ihn dem-ungeachtet treiben, so sollen sie bei dem ersten Betre»tungsfaile fünfzig und bei dem Zweiten hundert Du-katen Strafe erlegen, bei dem Dritten aber ihresRechtes zu handeln verlustig seyn.
§. 6.
Kein Großhändler soll befugt seyn, einen Handver-kauf gesetzmäßig an sich zu bringen, und muß, wenner en Detail handeln will, seinen Handel en GroSverkaufen, e)
«) Ich halte dieß Gesetz für nothwendig, weil die Groß-händler, wenn ihnen der Detailhandel gestattet ist, ver-möge ihres größern Fonds, der sie in Stand setzt >die Waaren in großen Partien von den Link«'.fs-orten zu beziehen, die Krämer unterdrücken können.Dadurch werden nicht allein diese in ihrem Gewerbebeunruhigt, sondern auch das Publikum muß darun-ter leiden, weil es immer seine Bedürfnisse von ei-nigen zu kaufen hat, denen es leichter wird, will-kührlich höhere Preise zu setzen. Ich halte es über-