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von den Rrämern.
Der Detailhändler oder Krämer, der an. einemOrte etablirt ist, und nicht zu den Herumziehendengehört, hat alle Rechte und Verbindlichkeiten einesKaufmanns. Er kann seine Waaren beziehen, woher«r will, und ist nicht verbunden, sie von den Groß«Händlern seines Orts zu kaufen.
§- 8 »
Wer handeln will, muß angeben, welche von jenenangeführten Arten deö Handels er erwählen will,weil bey der Bestimmung des Fonds darauf Rücksichtgenommen werden muß.
biß für billig, daß dem Kaufmann, dessen Kapitalzu großer» Unternehmungen nicht hinlänglich ist,der Detailhandel als Erwerbszweig überlasse» werde,und daß es die Gesetze den Reichern »erbieten, ihndarinn r» beeinträchtigen.