Druckschrift 
Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
Seite
17
Einzelbild herunterladen
 

Viertes Kapitel.

17

VomWaarenhandel und vondenPflich-ttn und Rechten der WaarenhanLler.

§. i.

Bestimmung des waarenhandels und derHandelswaaren.

Waarenhandel begreift alle diejenige Geschäftein sich, die sich auf den Ein, und Verkauf vonHandelswaaren erstrecken.

§. s.

Handelswaaren sind alle diejenige Naturprodukteund Kunsterzeugnisse, die nicht sogleich vom Erzeugeroder Verfertiget an den letzten Käufer verkauft wer-den müssen, sondern durch mehrere Hände gehen un-einige Zeit aufbewahrt werden können.

Der Verkauf von frischem Fleisch, Obst und