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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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andern bald verderbenden Waaren kann daher nichtals Waarenhandel angesehen werden, s)

§. 4.

Wer die von ihm selbst verfertigten Fabrikate gleichan den letzten Käufer oder Verbraucher verkauft, treib:keinen Waarenhandel und ist kein Kaufmann.

§. S.

wer ein waarenhändler ist.

Ein Waarenhändler ist: a) Wer aus- oder inlän-dische Waaren in großen Partien ein - und verkauft,d) Wer inländische Produkte und Fabrikate in großenund kleinen Partien einkauft und in das Auslandversendet, c) Wer ausländische Waaren in großenPartien kauft und einzeln wieder verkauft, ä) Werselbst verfertigte Fabrikate in großen Partien im Jn-oder Auslande verkauft; doch versteht es sich, daßdieß letztere auf die Handwerker nicht angewandt wer-den kann.

1) Diese Vorschrift ist nothwendig, weil sonst dieObst-und Viehhändler und andere, die Waaren dieser Artim Kleinen ein - und verkauft», auf die Rechte desWaarenhandlers und also des Kaufmanns Anspruchmachen konnten, weil das Gesetz, daß die HaD-wcrker von den Rechten des Kaufmanns ausschließt,sie in !so fern nicht trift, als sie zu keinem Hand-werk gehören. Man muß nach meiner Ueberzeugung