Jeder Fabrikbesitzer und Fabrikant, der die Rechtedes Kaufmanns hat, ist als Waarenhändler zu be-trachten und hat außer den ihm eigenen Verpflichtun-gen (man sehe das yrc Kapitel) auch die dem Waa-renhändler vorgeschriebene Gesetze zu beobachten.
§. 7.
Die Krämer sind ebenfalls Waarenhändler undhaben die Pflichten und Rechte derselben. (Ihre be-sondere Obliegenheiten findet man im roten Kapitel.)
§. 8 .
Eben so gehören auch die Apotheker zu den Waa-renhandlcrn, wenn sie mit Droguerien (unpräparirtenApothekerwaaren) zu handeln befugt find.
§. 9 -
Wer die Erlaubniß mit Waaren zu handeln erhal-ten hat, darf, außer den Verbotenen, mit allen Waa-ren handeln.
hier sehr behutsam seyn, um die Gränzlinie zwischendem Kaufmann und dem, der es nicht ist, genaur» riehen, denn da ein Kaufmann in ganz besondernVerhältnisse steht, ganz eigene Pflichten und Oblie-genheiten hat, so ist es auch gewiss ganz billig, daßer manche Rechte allein und mit Ausschluß anderergenießt.