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§. 6o.
von dem waarcuhandcl mit Auswärtigen.
Bey dem Waarenhaudel mit Auswärtigen, sind fol-gende Vorschriften zu beobachten.
§. 6i.
von den Bestellungen und Verbindlichkeiten.
Wer eine Waare durch Briefe bestellt/ macht sich imallgemeinen zurAnnahme derselben dadurch verbindlich.
§. 62.
Wenn der Committenr seine Bestellung widerruft,die Waare ist aber schon an ihn abgesandt worden,so muß er sie annehmen.
§. 6z.
Wenn hingegen die Waare noch nicht abgegangenist, so kommt es darauf an, ob der Absender diefür den Besteller bestimmte Waare selbst auf demLanger hatte, oder erst einkaufen mußte. Im erster»Fall wird die Bestellung aufgehoben, in letzterm hin-gegen, wenn der Absender beweisen kann, daß er dieWaare wirklich für den Besteller einkaufte, so mußsie derselbe annehmen. Doch ist der Absender bey ihm«„zufragen verbunden, ob er sie ihm übersenden, odervielleicht für seine Rechnung E Ort und. Stelle ver-kaufen soll.