des zu wenig Erhaltenen zu fordern. Wenn er aberdiese Zeit verfließen läßt, so kann er nachher keineAnsprüche mehr deßwegen an den andern machen, o)
§. 58.
Vorschriften wenn der Empfang der Zahlunggeläugnet wird.
Wenn eine unterschriebene Rechnung verlohren ge-gangen ist und der Bezahlte den Empfang des Geldsläugnet, so sollen der Bezahlet' und der Ueberbrin-ger des Gelds zum Bestättigungs-Eid der richtig ge-schehenen Bezahlung zugelassen werden, wenn keineandere Beweise gegen sie zeugen.
5Y.
Wenn wegen der empfangenen oder nicht empfan-genen Bezahlung ein Streit entsteht, und die Rech-nung vorhanden ist, so soll derjenige zum Eid zuge-lassen werden, für den die Rechnung zeugt, es wäredann, daß der andere einen vollen Beweis gegen ihnführen könnte.
n) Diese kurze Zeit bis zur Verjährung, möchte hierdeßwegen erforderlich seyn, weil bey einer langeryFrist Streirhlndel über diesen Gegenstand, derenBeylegung oft ohnehin mit mancher Schwierigkeitverknüpft ist, noch schwerer zu entscheiden waren.