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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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daö Geld eingenommen und veruntreut und die Rech-nung unterschrieben hat, nicht zur Familie oder zuden Drenstlcuten des Verkäufers gehören, so ist dieBezahlung als nicht geschehen zu betrachten, und derKäufer hat feinen Regreß an den zu nehmen, derdas Geld unterfchlug, oder an den, der es ihmübergab.

§. 55 -

Wenn der Bezahler einer Waare, bey einer nachdem Z2ten Paragraph unrichtig unterschriebenenNcch-nung, dem Empfänger nicht in Zeit von 24 Stun-den davon benachrichtigt ist, so hat er allein den ausdiesem Verzug entspringenden Schaden zu tragen.

56.

Wenn der Bezahler die Rechnung ganz ohne Un-terschrift zurück erhält, so ist er verbunden, dieß demEmpfänger der Gelder in Zeit von 24 Stunden an-zuzeigen, und lauft, wenn er es unterläßt, die imvorigen Paragraph angegebene Gefahr.

§. 57 .

Wenn in einer Rechnung ein Fehler , er sey zuwessen Nachtheil er wolle, die Bezahlung schongeschehen und die Rechnung unterschrieben ist, so istder dadurch in Schaden Gesetzte nach drey Jahren ,vom Tag der Zahlung an gerechnet, berechtigt, dieZurückgabe des zu viel Bezahlten, oder die Zahlung