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ben oder wenn diese nicht bey der Hand wäre/ einenSchein über die empfangcüe Snmme auszustellen,oder eines von beyden von einem gehörig dazu Be-vollmächtigten thun zu lassen.
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Die Buchhalter und Handlungsdiener, die keineVollmacht haben, und die Kostgänger und Lehrmn-gen, sind nicht befugt, über die ihrem Herrn zuge-hörigen Gelder, Scheine auszustellen, oder Rechnun-gen zu. unterschreiben.
Wenn der Käufer einer Waare eine unterschrie-bene Rechnung oder einen Schein über die Bezahlungerhält, der von einem, der »ach dem vorigen Para-graph nicht dazu berechtigten Leuten unterschrieben ist,so ist er verbunden, dieß dem Verkäufer in Zeit von24 Stunden anzuzeigen, der dann die Rechnung ei-genhändig unterschreiben muß.
§. 54 . ,
Wenn die Person, die das Geld empfieng und dieRechnung unterschrieb, dasselbe unterschlagen haben,oder damit entwichen seyn sollte, so ist der Verkäu-fer, wenn jene Person zu seiner Familie, oder zu sei-nen Dienstteuten gehörte, doch zur Unterschrcibnugder Rechnung verbunden und hat seinen Regreß blosan jenen zu nehmen. Sollte aber die Person, die