sorten, in denen die Zahlung geschehen soll, nichtsbesonderes ausgemacht worden ist, so muß sie in dendem Orte gangbaren und zur Zeit keinem Verluste unter-worfenen inländischen oder fremden Münzsorten ge-schehen.
§. 49 -
Der Verkäufer einer Waare ist nicht verbunden^fremde Münzsorten, die am Orte wenig bekannt sind,oder nur mit Verlust weggegeben werden können,oder Scheidemünze anzunehmen.
§. 50.
Wer Geld erhält und findet, daß es nicht so vielist, als es seyn sollte, öder daß falsche Münzen da-runter befindlich sind, soll im ersten Falle die ganzeSumme und im letzter«! die falschen Stücke dem Ue-berbringer sogleich wieder zurück geben. Wenn erLieß nicht thut, sondern die ganze Summe in beidenFallen behält, so kann er nachhÄk keinen Anspruchdeßwegen mehr an den Bezahler machen, wenn ernicht einen vollen Beweis dafür darlegen kann. Dochgilt dieß alles nur, wenn der Eigenthümer oder des-sen Bevollmächtigter die Zahlung selbst annimmt.
§.
von der Anzeige der geschehenen Bezahlungund von den Rechnungen.
Der Verkäufer einer Waare ist bey Erhaltung derBezahlung verbunden, die Rechnung zu unterschrei-