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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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§. 46.

Wenn eine verkaufte Waare von zu schlechter Qua-lität, oder verfälscht befunden wird, so ist der Verkaufdeßwegen nicht aufgehoben, sondern der Verkäufermuß dem Käufer die nämliche Quantität Waare,von der in der Kauföabrede bestimmten Qualität undzu dem dabey festgesetzten Preise liefern, oder ihm denim 27. Paragraph dieses Kapitels bestimmten Schaden,erfatz bezahlen.

47.

Wenn der Verkäufer einer Waare sie unter demVorgeben, daß ße von zu schlechter Beschaffenheit sey,zurück erhält, so muß er sie sogleich, wenn er sie nichtzu behalten gesonnen ist, in ein öffentliches Magazinniederlegen lassen. Behält er sie aber in seinem Han-se, so ist er verbunden, sie wieder anzunehmen, unddem Käufer auf die im vorigen Paragraph angegeb-ne Art eine andere Waare zu liefern. m)>

§. 48.

von der Mürizsorte, in der die Waare bezahltwerden muß.

Wenn bei dem Kaufe einerWaare wegen der Geld-

m) Diese Vorschrift, so wie die im44und45 Paragraphgegebene soll dazu dienen, um die so schwer zu ent-'scheidenden Einwendungen zu heben, die sowohl vondem Käufer als von dem Verkäufer wegen einer vor-gegangenen Vermischung der Waare gemacht wer-den könnten.