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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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den die Waare zu dieser Zeit auf dem Platze hat,(welches durch die Preiscouranre der Mäckler zu ent-scheiden ist) am nächsten kommt, der Bestätigungseidzuerkannt werden.

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Wenn bei einem ohne einen Mäckler abgeschlossenenKauf bei Ueberlieferung der Waare dem Käufer dieRechnung darüber mitgetheilt wird, und derselbemacht wegen des Preises innerhalb sechs Tagen keineEinwendung, so kann er nachher keine Aenderung des-selben mehr verlangen.

44.

Von den Stretthändeln wegen geringerer Be- .schaffenheit der Waare.

Wenn der Käufer eine Waare nicht so findet, wiesie der Kaufsabrcde gemäß seyn soll, so ist er ver-bunden, sie dem Käufer sogleich wieder zurück zu schi-cken. Wenn er sie aber länger als drei Tage in sei-nem Hause behält, so kann er in der Regel den Ver-käufer wegen ihrer Beschaffenheit nicht mehr in An-spruch nehmen.

§. 45 .

Sollte aber der Verkäufer sich weigern, die WaareWieder bei sich niederlegen zu lassen, so ist der Käu-fer verbunden, sie sogleich von einem Mäckler besichti-gen und dann in ein öffentliches Niederlage-Magazinbringen zu lassen.