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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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Ist hingegen ausgemacht worden/ daß der Verkäu-fer dem Käufer die Waare in das Hans liefern soll,und er thut dieß nicht in der im 37. Paragraph fest,gefetzten Zeit und die Waare geht nachher verlohnn,so^gcht dieß allein auf feine Rechnung»

§. 40.

Würde aber dem Verkäufer durch unvermeidliche;nicht von ihm herrührende Hindernisse die Ablieferungder Waare in der festgesetzten Zeit unmöglich ge-macht, so hat der Käufer die Gefahr des Zufallszu tragen.

Z. 4r>

Verfahren, wenn wegen des Raufpreises einStreit entsteht.

Wenn wegen des Kaufpreises einer Waare zwi-schen dem Käufer und Verkäufer ein Streit entsteht,und der Kauf durch einen Mäckler, oder in Gegen-wart desselben geschlossen würde, so soll nach der Aus-sage des Mäcklers, die er auf Verlangen durch denEid bestätigen muß, entschieden werden.

§. 42.

Wenn bey einem Kaufe, der ohne Mäckler geschlof-fen wurde, ein Streit wegen des Kaufpreises ent-steht, so soll, in Ermanglung anderer Beweismittel,demjenigen Theile, dessen Behauptung dem Preiste