Kindlich macht, sie dem Kaufte in das Haus zu lie-fern und dieser läßt sie so lange nicht abholen, daßdie Waare von sich selbst verdirbt, so hat er den Scha-den allem zu tragen, es wäre denn, daß der Ver-käufer Merführt würbe, sie unvorsichtig behandelt zuhaben, in welchem Falle derselbe den Schaden erse«tzen muß.
§.36.
Wenn der Verkäufer einer Waare den Käufer ver-gebens auffordert, dieselbe zu sich zu nehmen, so kanner sie nach gemachter Anzeige für Rechnung und Ge-fahr desselben in ein öffentliches Niederlags Magazinbringen lassen. Will er sie aber bei sich behalten, soist er allen Schaden, der vermieden werde» kann,von ihr abzuwenden, verbunden, ist für diesen, abernicht für den blasen Zufall verhaftet.
37-
Wenn ein Kauf über eine Waare, die schon imOrte ist, abgeschlossen wurde, so soll sie der Käufer indrei Tagen nach der Kaufsabrcde abholen lassen, oderder Verkäufer, wenn es so ausgemacht wurde, sie ihmin dieser Zeit übergeben.
Z. 38.
Wenn sie der Käufer in dieser Zeit nicht abholenläßt und sie geht nachher durch den bloßen Zufall ver-rohren, so hat er den Schaden allein zu tragen.