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dann, daß die Waare zu einem um das Drittel ge-ringern Preis verkauft würde, als sie zur Zeit amOrte hat, in welchem Falle der Kauf aufgehobenwird.
§- 3Z.
Wenn eine Waare nach geschlossenem Verkauf, aberehe sie ausgeliefert werden kann, auf irgend eine Artverlohren geht, so hat zwar dcrVerkäufer denVerlusi al'lein zu tragen, ist aber nicht verbunden, dem Käu.fer eine andere Waare zu liefern, noch ihm einenSchadenersatz zu geben, sondern der Kauf wird alsganz aufgehoben betrachtet.
§- 34-
Von der Ablieferung der Waare.
Wenn eine Waare während des Transports vomHause des Verkäufers zu jenem des Käufers beschädigtwird, so hat in der Regel der Käufer den Schaden zutragen, weil er den Transport über sich zu nehmenhat. Ist aber in der Kaufsabrede ausgemacht wor-den, daß die Waare dem Käufer in das Haus gelte-fert werden soll, oder hat sie der Verkäufer ohne Ordreund Mitwisscn des Käufers dahin bringen lassen, sohat der Verkäufer den ihr unterwegs zustoßenden Scha-den zu tragen.
§. 35-
V^enn über eine leicht verderbliche Waare ein Kaufabgeschlossen wird, ohne daß sich der Verkäufer ver-