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wepn sie noch in ihrem vorigen Zustand anzu-treffen ist, selbst dann, wenn sie an einen andernverkauft, von diesem aber noch nicht bezahlt wurde.Ist aber die wenige verkaufte Waare schon bezahlt oderwurde sie dem letzten Käufer als Unterpfand für einDarlehen oder als Compcnsation einer Forderung ge-geben , so kann sie der erste Verkäufer nicht reklamiren,sondern hat seine Forderung als gewöhnlicher Waa-renglaubiger an der Concursmassa zu machen. I)
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Wenn der Verkäufer einer Waare, ehe sie abgelie-fert wurde , bankrut wird, so bleibt der geschlosseneKauf demungeachtet in seiner Gültigkeit, es wäre
I) Durch diese beiden Vorschriften verliehren zwardie übrigen Gläubiger, weil das Vermögen , des Fal-liren dadurch vermindert wird, allein sie sind deß-wegen der Billigkeit gemäß, weil bei einem solchenKaufe meistentheils ein beabsichtigter Betrug vonSeiten des Käufers statt findet, welches dem Kaufeseine Gültigkeit benimmt, und weil die Gläubigernicht verlangen können, daß ihr Vortheil durch einebetrügerische Handlung des Schuldners befördert wer-de. Hingegen ist es billig, daß die Waare nicht zu-rück gegeben wird, wenn sie einem andern als'Un-terpfand überliefert wurde, weil dieser das Darlehennur unter der Bedingung der durch das Unterpfandbewirkten Sicherheit machte, und also nähere An-sprüche zur Bezahlung hat, als der Verkäufer derWaare, der sie dem Bankrutteur mehr auf Treu undGlauben gab.