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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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4 °

§. 68 .

Vqm waarenverbieten in preiscurantenund Briefen.

Wenn ein Kaufmann dem andern eine Preislisteschickt und ihm im Allgemeinen seine Dienste anbietet,so ist er deßwegen noch nicht verbunden, jenem dieWaaren zu senden, die er bestellt.

§. 6y.

Wenn hingegen jemand eine oder mehrere Waarenim Briefe besonders anbietet, so ist er verbunden,ihm dieselben zu dem angesetzten Preiß auf Verlan-gen zu senden. Was die-Quantität anbelangt, somuß, wenn ein Streit darüber entsteht, immer diegrößere oder geringere Seltenheit der Waare und ihreBeschaffenheit dabey in Betracht gezogen werden.Von dieser Verpflichtung zur Lieferung der angebote-nen Waare wird er aber in beyden folgenden Fällenbefrcyt: s) Wenn er dem Anerbieten der Waarendie Bedingung hinzu gefügt hat: im Fall sie beyAnkunft der Antwort noch unverkauft sind. « b)Wenn er beweisen kann, daß er erst nach dem ge-schehenen Anerbieten Anlaß bekam, an der Zah-lungsfähigkeit des Bestellers zu zweifeln.

§. 7 °.

Wer nach dem vorigen Paragraph verbunden ist, dieangebotene Waare dem Besteller zu senden, muß sie

ihm