ihm auch zu dem angebotenen Preiß geben, und kamsich um dem Steigen desselben nicht entschuldigen.
§. 7l.
Alle Verbindlichkeit zuv Absenkung einer angebote-nen Waare wird aufgehoben, wenn dieselbe aus demHand zu führen verboten wird.
§. 72.
Von der Zeit zur Annahme oderNichtarinahme? der Bestellung.
Wer von einem Kaufmann , dem er schon einmaloder öfters Waaren sandte, eine Bestellung erhält, muß,wenn er sie nicht vollziehen will oder kann, es demsel-ben mit der ersten oder zweyten abgehenden Post an-zeigen. Nach Verlauf dieser Zeit kann er es in der Re-gel nicht mehr thun, sondern muß dem Besteller dieverlangte Waaren liefern, weiteres ihm dadurch still-schweigend versprochen hat.
§. 73 .
Wenn er aber dem Besteller noch niemals Waarengesandt hat und ihn also nicht genau kennt, so steht esihm frey, damit er Nachricht deßwegen einziehen kann,.seinen Entschluß,wegen der Bestellung so lang es ihmgefallt, aufzuschieben.
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