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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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§. 74-

Wer dem andern eine Waare/ die er ihm nach denhier angegebenen Vorschriften zu senden verbunden ist/nicht schicken will oder kann/ ohne daß die im 71.Parag. angegebenen Umstände dabey statt finden/ sollihn eben so entschädigen, wie eS im 27. Parag, diesesKapitels demjenigen auferlegt ist, der eine durch einemündliche Abrede verkaufte Waare nicht liefern kann.

§. 75.

Verfahren, wenn die Waare von schlechterBeschaffenheit ist.

Wer eine Waare erhält, die von geringerer Quali-tät ist, als sie der Bestellung nach seyn sollte, muß siesogleich von einem Mäckler besichtigen und von demsel-ben ein Zeugniß darüber verfertigen laßen, oder sie,an Orten wo es keine Mäckler giebt, in ein öffentlichesMagazin in Beyseyn einer gerichtlichen Person de-poniren.

Z. 76.

Die Untersuchung mit Zuziehung des Macklers imersten, oder die Deponirung im Magazin im zweytenFall muß innerhalb drey oder sechs Tagen nach An-kunft der Waaren geschehen , welches für jeden Ort,nach der größer» oder geringern Lebhaftigkeit der Ge-schäfte immer besonders zu bestimmen ist.