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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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Wer diese Untersuchung oder Niederlegung derWaaren unterläßt, oder nach Verffuß des bestimmtenZeitpunkts unternimmt, kann den Absender derselbenwegen ihrer Beschaffenheit nicht mehr in Anspruchnehmen, o)

§. 78 .

Wenn der Besteller einer Waare, deren Gattungenund Abstuffungen so wenig entschieden sind , dass esschwer hält, sie genau anzugeben, eine etwas geringereGattung als die verlangte erhält, oder wann er diesewirklich bekommt, aber nur von etwas geringerer Be-schaffenheit, als sie der Bestellung und dem Preiß nachseyn sollte, so soll er zwar die Waare behalten, aberbefugt seyn, sie von zwey Mäcklcrn taxiren zu lassen,und sie dieser Taxation gemäß dem Absender zu. be-zahlen.

o) Diese Vorschrift halte ich für nöthig, weil über di«Beschaffenheit der Waaren öfters erst lang nach ih-rem Empfang Klage geführt wird, wo denn der Ab-sender zuweilen selbst nicht mehr wissen, oder wenig-stens nicht mehr beweissen kann, wie sie beschaffenwar, wodurch ein Chieaneur viele Gelegenheit hat,andere in verdrießliche und nachtheilige Händel zu ver-wickeln. Ferner wird dadurch der mögliche Betrugschwerer gemacht, daß der Empfänger der erhaltenenWaare eine andere geringere unterschiebt. Ueberhauptkönnen alle solche Vorschriften zur Verminderung derHandelSprvzeffe dienen.

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